Allgemein Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der jeweils am tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern als den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.
- Unsere Angebote sind auf die Dauer von 24 Werktagen verbindlich.
- Der Einbau von Stoffen und Werkteile, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zufassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner besonderen Zustimmung des Auftraggebers.
II. Angebots und Planunterlagen
- Unsere Eigentums- und Urheberechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei nachgewiesener Verwendung hat der Verwender an uns eine Zahlung von 5 % des Nettowerklohnes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
- Die Beschaffung Behördlicher oder sonstiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
- Alle Preise gelten nur bei ungestellter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
- Sind Festpreise vereinbart, so werden nachträgliche Änderungen aufgrund technischer Notwendigkeiten oder auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzlich berechnet.
- Für Fahr- und Wegegelder, Auslösung, Schmutz-, Höhen- und Gefahrenzulage, für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagstunden werden Zuschläge berechnet.
- Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhnungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
- Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Lieferung oder Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsabschluss erbracht wird.
IV. Zahlung
- Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
- Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug, rein netto frei Zahlstelle des Auftragsnehmers zu leisten. Taglohnarbeiten sind sofort nach Rechnungseingang zahlbar.
- Akzepte, Kundenwechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die herbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit einer Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch nicht bezahlte Lieferungen auf kosten des Auftraggebers/Bestellers zurückzuholen sowie noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten.
- Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die auf Nachweis durchzuführen Arbeiten täglich zu kontrollieren und die geleisteten Arbeiten durch Rapport anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überwachungspflicht oder weigert er sich die Rapporte zu unterzeichnen, so gilt der Rapport mit den darin aufgeführten Leistungen als anerkannt.
V. Lieferzeit und Montage
- Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind. Bei nachträglichen Ausführungsfristen verlängern sich diese angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind.
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber nach II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- Der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass sie erforderliche Beleuchtung bei Kanalarbeiten oder dunklen Räumen sowie der erforderliche Wasser und Stromanschluss unmittelbar an der Baustelle vorhanden ist. Bei mehr als 2,0 m Arbeitshöhe ist bauseits kostenlos ein Gerüst zu stellen oder die hierdurch bedingten Mehrkosten an den Auftragnehmer zu erstatten.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Wertlohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhalt des Gegenstandes machen musste.
- Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen usw. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
- Beim Beginn der Montage muss der Aufstellungsort für Geräte betonbefestigt nach Maßgabe des Auftragsnehmers durchgeführt sein. Bei Neubauten müssen Treppen vorhanden sein, die den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen.
- Für Einbauzeichnung, die von uns geliefert werden, ist bauseits oder durch die Bauleitung zu überprüfen, dass die Einbauteile richtig eingesetzt werden. Wird eine Überprüfung vom Auftraggeber verlangt, so wird der Zeitaufwand dafür in Rechung gestellt. Werden vom Auftragnehmer Skizzen geliefert, die keine Maße beinhalten, das sie nur als Symbol oder zur Erklärung dienen, sind diese dem Auftraggeber aber nicht klar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Ausführung Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu halten. Für Fehler, die trotz Vorlage der Skizze entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Müssen Heizkörper öfter als nach dem Auftrag beschrieben angenommen und/oder wieder angebracht werden, oder ist die Abnahme oder der Anschluss je nicht in einem Arbeitsgang möglich, so werden die hierdurch bedingten Mehrkosten gesondert in Rechung gestellt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechung und Auslegung der Anlage von unverkleideten Heizkörpern ausgegangen wird. Bei Verkleidung der Heizkörper ist mit einem erheblichen Wärmeverlust zu rechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Soweit die Gegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörper ausgebaut werden können, zu gestalten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist der diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rückholung sämtlicher Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten, Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit dem Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt auch nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebabsetzung.
VIII. Mangelansprüche
- Die Mängelansprüche für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
- Der Auftraggeber kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer ist zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
- Bei Arbeiten, die nicht als Bauleistung im Sinne der VOB gelten, sind die Mängelansprüche zeitlich auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt.
- Bei Arbeit an bereits vorhandenen Anlagen bzw. Reparaturen, entfällt eine Haltung des Auftragnehmers für verursachte Schäden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Werden auf verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb angenommenen Anlange, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
- Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate.
- Farbabweichungen geringen Umfanges gegenüber dem Auftrag gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörenden Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als Vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
- Schadenersatzansprüche die nicht aus Mängelansprüchen stammen werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder seiner Erfüllungsgehilfen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.